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   BSG, 23.04.1975 - 9 RV 82/74   

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BSG, 23.04.1975 - 9 RV 82/74 (https://dejure.org/1975,4367)
BSG, Entscheidung vom 23.04.1975 - 9 RV 82/74 (https://dejure.org/1975,4367)
BSG, Entscheidung vom 23. April 1975 - 9 RV 82/74 (https://dejure.org/1975,4367)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Feststellungsbescheid - Widerspruch - Klage - Auslegung - Verzicht auf Rückerstattung - Schadensausgleich - Erneute Feststellungen - Vergleichseinkommen - Urteil - Vorläufige Ausführung - Rückerstattung - Treu und Glauben

Papierfundstellen

  • BSGE 39, 255
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 15.08.1967 - 10 RV 927/65

    Zwingendes Gebot der Rückerstattung zu viel gezahlter Leistungen - Rückerstattung

    Auszug aus BSG, 23.04.1975 - 9 RV 82/74
    Urteil vom 7° Dezember 1961 - 8 RV 95/60 -)" Auch wenn man mit dem 10° BSG-Senat die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Rückerstattung einer Urteils-Rente allein in S 717 Abs° 2 ZPO erblickt, zwingt dies nicht zu den vom LSG gezogenen Schlußfolgerungen; denn in seiner Rechtsprechung hat der 10° Senat hervorgehoben, @ 717 Abs° 2 ZPO sei nur "entsprechend" anwendbar (vgl. BSG 27, 102; Urteil vom 16" September.
  • BSG, 29.05.1980 - 9 RV 8/80
    Auszug aus BSG, 23.04.1975 - 9 RV 82/74
    Nachdem der Beklagte erklärt hat, er verfolge hinsichtlich des auf die Zeit vom l° Mai 1970 bis zum 50. September 1970 entfallenden Überzahlungsbetrages von 55,--DM den Rückerstattungsan5pruch im Revisionsverfahren nicht mehr weiter - hierin liegt eine zulässige teilweise Revisionsrücknahme (vglt BSG 21, 13 ff) -, ist zwischen den Beteiligten allein noch streitig, ob dem Beklagten gegen die Klägerin ein RückerstattungsansPruch in Höhe von 15, 015,80 DM wegen der sog° "Urteilsrente" (@ 154 Abs° 2 SGG) zusteht, welche der Klägerin für die Zeit vom 25, Januar 1968 bis zum50° April 1970 gezahlt wurde, und ob der Beklagte diesen Betrag von der Klägerin einziehen darf oder hierauf gemäß 5 47 Abs, 4 VeerG verzichten muß° Mit Recht ist das LSG davon ausgegangen, daß die Klägerin die Rückforderung des überzahlten Schadensausgleichs unter beiden rechtlichen Aspekten im Vorverfahren und mit der Klage angefochten hat, obschon zur Begründung des Antrags auf Bescheidaufhebung zunächst.
  • BSG, 27.07.1967 - 12 RJ 92/64

    Charakter eines LSG-Urteils - Verurteilung zur grundsätzlichen Rentengewährung -

    Auszug aus BSG, 23.04.1975 - 9 RV 82/74
    Senat in seinem Urteil vom 26. August 1971 schon deswegen gar nicht in Betracht, weil auch damals das nach 5 154 Abs. 2 SGG ausgeführte SG-Ul"teil eine Bezifferüng der zu gewährenden."Hinterbliebenenversorgung" nicht enthielt° Die Verurteilung zur Gewährung einer Geldleistung dem- Grunde nach stellt kein Zwischenurteil, sondern ein Endurteil dar (vglo BSG 27, 81 ff)° Folgerichtig ergibt sich aus einem solchen Urteil - unbeschadet dessen "Vollstreckbarkeit" - i.V.m. % 154 Abs° 2 SGG eine rechtliche Verpflichtung des Versorgungs- oder Versicherungsträgers, für die Zeit ab Urteilsverkündung.
  • BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83

    Beitragserstattung - Vertrauensschutz - Rückzahlung - Erwerbsunfähigkeitsrente

    In zwei Urteilen vom 26. August 1971 und vom 23. April 1975 (BSGE 33, 118 = SozR Nr. 9 zu § 154 SGG und BSGE 39, 255 SozR 1500 § 154 Nr. 3) hat der 9. Senat einen ungeschriebenen allgemeinen Rechtsgrundsatz angenommen, nach dem der Kläger das durch die "Urteilsrente" Erlangte zurückerstatten müsse.

    Soweit die Beklagte meint, aus einem Grundurteil - wie vorliegend das die Erwerbsunfähigkeitsrente zusprechende Urteil des SG Berlin vom 14. Januar 1981 - könne nicht vollstreckt werden, ist dies, unbeschadet der noch strittigen Frage einer analogen Anwendung des § 201 SGG auch auf Grundurteile (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl. Anm. 3 zu § 198), für die hier zu treffende Entscheidung über die Rechtsnatur des Rückforderungsanspruches im Rahmen des § 154 Abs. 2 SGG unerheblich; auch ein Grundurteil begründet die rechtliche Verpflichtung des Versicherungsträgers, ab Urteilsverkündung vorläufig zu leisten (so BSGE 39, 255, 258).

  • BSG, 17.07.1980 - 7 RAr 55/79

    Leistungen nach dem AFG

    unterliegt (BSGE 27, 102; 33, 118; 39, 255 = SozR 1500 5 154 Nr. 3; Breithaupt 1966, 514; 1971, 80)° Der nur vorläufig.

    Die Beklagte hätte sich daher auf Leistungen ab 24° September 1970 beschränken können, Dies ändert jedoch nichts daran, daß auch die Gewährung der Leistungen für die Zeit vor dem 24° September 1970 zur Ausführung des vorher mit der Berufung angefochtenen Urteils erfolgte und damitvon dem Bestand dieses Urteils abhängig war, wie dem Hinweis im Bescheid vom 22, Dezember 1970 zu entnehmen ist (vgl BSGE 9, 169, 170; h, 253, 255), Die Erwägung, daß die nur vorläufig zu befriedigende Klägerin mit einer Aufhebung des für sie günstigen Urteils rechnen muß und das Risiko trägt, ob es endgültig bei der Ausführung des Urteils bleibt, rechtfertigt den Grundsatz, daß sie alles, was sie in Ausführung des zuerkennenden Urteils erlangt, zurückzuerstatten hat, einerlei ob formal eine Vollstreckung nach 5 199 Abs. 1 Nr. 1 SGGhätte erfolgen können (vgl BSGE 39, 255, 259 = SozR 1500 5 15h Nr. 3)o Gegen den Erstattungsanspruch kann die Klägerin nicht einwenden, daß die Überzahlung insoweit Von der Beklagten "verschuldet" sei, als dieser Teil - 12.

    Es stellen sich daher nicht die Fragen, wann der Leistungsträger durch eine vorläufige, im Interesse des Empfängers stehende Leistungsgewährung, zu dem der Leistungsträger nicht hätte gezwungen werden können, schuldhaft eine Uberzahlung herbeiführt (vgl BSGE 39, 86, 90 f = SozR 2200 5 628 Nr. 1) und ob der Empfänger mit dem Einwand, insoweit habe der Leistungsträger von der vorläufigen Ausführung des Urteils absehen können, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (venire contra factum proprium) ausgeschlossen ist (vgl BSGE 39, 255, 259 = SozR 1500 5 154 Nr. 3).

  • BSG, 14.12.1988 - 9/4b RV 39/87

    Ausgleich nach § 85 SVG - Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung - Vorausstzung des

    Die Verwaltung hatte die Leistung nicht unter Berücksichtigung anderer Faktoren erst noch durch eine echte eigene Entscheidung festzulegen (wie zB im Fall BSGE 39, 255, 257 ff = SozR 1500 § 154 Nr. 3; BVerwG, NVwZ 1988, 441).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2020 - L 13 VG 65/15
    Das Geltendmachen des Anspruchs auf Versorgungskrankengeld könnte sich insofern als unzulässiges venire contra factum proprium darstellen (vgl. zu diesem Grundsatz im Versorgungsrecht etwa BSG, Urteil vom 23.04.1975 - 9 RV 82/74, juris Rn. 19).
  • BSG, 03.02.1988 - 5/5b RJ 60/86

    Anspruch an die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit - Voraussetzungen

    In späteren Entscheidungen (BSGE 33, 118 = SozR Nr. 9 zu § 154 SGG; BSGE 39, 255 = SozR 1500 § 154 Nr. 3) ist als näherliegende Rechtsquelle ein ungeschriebener Rechtsgrundsatz bezeichnet worden, der in mehreren Vorschriften des Sozialversicherungsrechts vorausgesetzt wird und bei grundsätzlicher Rückerstattungspflicht zu Unrecht erhaltener Leistungen aufgrund rechtskräftiger oder rechtsverbindlicher Entscheidungen erst recht die Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen aufgrund vorläufig vollzogener Entscheidungen zum Inhalt habe (vgl hierzu auch BSGE 9, 169).
  • BSG, 23.02.1977 - 3 RK 61/75
    Die Sach- und Rechtslage habe vielmehr von Anfang an unverändert bestanden" Wie jedoch das BSG in Weiterführung der o.a° Rechtsprechung mit Urteil vom 180 April 4975 " 5 RK 25/74 " (BSGE 39, 255 = SozR 2200 5 545 a Nr. 1) entschieden hat, beginnt die durch einen Neufeststellungsbescheid begründete Versicherungspflicht zur KVdR auch dann erst mit der Bekanntgabe des Bescheids" wenn der Rentenversicherungsträger nach vorausgegangener Rentenablehnung von Amts wegen eine Rente für einen zurückliegenden Zeitraum gemäß 5 1500 RVG neu feststellt.
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